Bestimmungen
Gerichte, Schlichtungsstellen sowie Privatpersonen können eine Expertise als Dienstleistung in Anspruch nehmen. Ziel einer Expertise ist, dank kompetenter und neutraler Fachleute ein Verfahren
zur Konfliktbewältigung anzubieten. Der Hersteller des Instrumentes hat keinen Einfluss auf die Erstellung der Expertise.
Für den Expertenauftrag gelten die folgenden Geschäftsbedingungen:
- Der Experte arbeitet nach Vorauszahlung.
- Der Experte hat das Gutachten grundsätzlich persönlich zu erstatten und arbeitet als Privatperson.
- Der Experte nimmt den Auftrag nur an, wenn er über die für die Bearbeitung nötigen Kenntnisse und Erfahrung verfügt, sowie die
nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
- Der Experte ist nach Treu und Glauben gehalten, dem Auftraggeber von einem sinnlosen, bloss kostenverursachenden Gutachten abzuraten.
- Der Experte ist gegenüber dem Personenkreis und der Sache des Gutachtens unabhängig und unbefangen. Andernfalls lehnt er den Auftrag
ab.
- Der Experte erfüllt seinen Auftrag sorgfältig und gründlich. Er formuliert sein Gutachten verständlich und liefert dieses fristgerecht
ab.
- Der Experte hat den ganzen Sachverhalt zu berücksichtigen und erstattet das Gutachten objektiv und unparteiisch. Sein Vorgehen soll
nachvollziehbar, seine Aufgaben müssen belegt und seine Schlussfolgerungen sollen überprüfbar sein.
- Der Experte erklärt sich mit Annahme des Auftrages bereit, auch die daraus resultierenden Folgeaufträge (Aussagen vor Gericht etc.)
auszuführen.
- Der Experte behandelt Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit seinem Auftrag erhält, vertraulich.
- Alles, was dem Experten in Ausführung des Mandates vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten hinzugekommen ist, hat er dem
Auftraggeber nach Fertigstellung des Gutachtens abzuliefern.
- Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des
Experten jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Schweizer Verband der Klavierbauer und Stimmer, Basel, 03. Juli 2010